Zuerst: den Schaden anzeigen
Mieter sind gehalten, Schäden an der Mietsache dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Das ergibt sich aus § 536c BGB. Wer zu lange wartet, riskiert Folgeschäden, etwa durch eindringenden Regen oder Frost, und kann in Erklärungsnot geraten. Schreiben Sie kurz, welches Fenster betroffen ist, wann Sie es entdeckt haben und ob Sie eine Ursache vermuten.
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Fügen Sie Fotos bei, am besten eine Aufnahme vom ganzen Raum und eine Nahaufnahme vom Bruch. So hat die Hausverwaltung etwas Greifbares in der Hand. Ein späterer Streit entsteht selten wegen des Bruchs selbst, sondern wegen unklarer Abläufe: Wer hat wann informiert, wer hat was zugesagt? Eine kurze Meldung mit Datum verhindert, dass diese Fragen unbeantwortet bleiben. Das gilt auch dann, wenn Sie den Schaden für klein halten. Rechnen Sie auch damit, dass die Verwaltung zunächst Fotos oder eine Ortsbesichtigung wünscht, bevor sie Aufträge erteilt. Halten Sie sich dafür bereit; Scherben am Boden können Sie vorher aufnehmen, Glas im Rahmen bleibt unberührt.
